Impressum

Rechtstexter für Ihr Impressum (DE)
Protokoll
2025-07-14 14:56:41
FRAGE: Welche Rechtsform hat ihr Unternehmen?
HILFSTEXT:
Je nach Rechtsform Ihres Unternehmens ändern sich die Anforderungen an das
Impressum. Wählen Sie einfach die richtige Rechtsform aus und wir leiten Sie dann
durch die Erstellung eines korrekten Impressums.
Für welche Rechtsformen stehen die Abkürzungen?
AG = Aktiengesellschaft e.K. = eingetragener Kaufmann
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH & Co. KG = Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie
Kommanditgesellschaft
KG = Kommanditgesellschaft
Ltd. = Limited
OHG = Offene Handelsgesellschaft
UG = Unternehmergesellschaft
e.V. = eingetragener Verein
e.G. = eingetragene Genossenschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
PartG = Partnerschaftsgesellschaft
ANTWORT: GmbH

FRAGE: Name Ihres Unternehmens inkl. Rechtsform
HILFSTEXT:
Bitte geben Sie hier die exakte Firma ein, wie sie z.B. in den Unterlagen zum
Handelsregister/Gewerberegister steht. Die Firma ist der Name des Unternehmens,
unter welchem das Unternehmen klagen und verklagt werden kann.
Bitte beachten Sie auch: Befindet sich das Unternehmen in Gründung („i. Gr.") oder
in Liquidation („i. L."), ist durch einen entsprechenden Zusatz darauf hinzuweisen, z.B.
„Muster GmbH i. Gr." bzw. „Muster UG (haftungsbeschränkt) i. L.".
Einzelunternehmer: Wenn Ihre Firma nicht im Handelsregister oder Gewerberegister
eingetragen ist, nennen Sie an dieser Stelle den Namen oder die Internetadresse Ihres
Shops bzw. Ihrer Webseite.
ANTWORT: JIP BV / Entramat

FRAGE: Soll das Impressum für einen Shop erstellt werden, der sich ausschließlich an
Unternehmer (B2B) richtet?
ANTWORT: Nein

FRAGE: Besitzen Sie eine Wirtschafts-ID (W-IdNr.)?
HILFSTEXT:
Die Wirtschaftsidentifikations-Nummer (W-IdNr.) soll ab Herbst 2024 durch das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (stufenweise) vergeben werden.
Wenn Sie über eine solche verfügen, muss diese im Impressum angegeben werden.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des BZSt.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Besitzen Sie eine Umsatzsteuer-ID?
HILFSTEXT:
Eine in Deutschland vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besteht aus den
Buchstaben "DE", gefolgt von 9 Ziffern. Es handelt sich nicht um die Steuernummer,
unter der Sie beim Finanzamt geführt werden und auch nicht um die zukünftig
vorgesehene Wirtschaftsidentifikationsnummer.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Sind Sie ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG?
ANTWORT: Nein


FRAGE: Machen Sie Angaben zum Kapital auf Ihrer Webseite?
HILFSTEXT:
Sofern Sie auf Ihrer Website Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen, sind
Sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG verpflichtet das Stamm- oder Grundkapital anzugeben.
Finden sich auf Ihrer gesamten Website keinerlei Angaben zum Kapital, besteht diese
Pflicht nicht.
ANTWORT: Nein

FRAGE: Wie lautet der vollständige, nicht abgekürzte Vor- und Zuname des
Geschäftsführers der GmbH?
ANTWORT: Derk Jan Bos



FRAGE: Angaben zur Anschrift und Kontaktmöglichkeit
ANTWORTEN:
FRAGE: Straße und Hausnummer
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Schering 23
FRAGE: Postleitzahl
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: 8281 JW
FRAGE: Ort
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Genemuiden
FRAGE: Land
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: Nederland
FRAGE: Telefon (keine Mehrwertdienste-Nummer)
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: 0850736783
FRAGE: E-Mail-Adresse
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.
ANTWORT: info@entramat.de
HILFSTEXT:
Es ist notwendig, eine ladungsfähige Anschrift im Impressum anzugeben. Eine
Postfachadresse z.B. reicht nicht aus.


FRAGE: In welchem Handelsregister ist Ihr Unternehmen eingetragen?
ANTWORT: KVK: 05077029



FRAGE: Wie lautet die Handelsregisternummer?
ANTWORT: 05077029


FRAGE: Wird die Webseite von einer Zweigniederlassung betrieben?
HILFSTEXT:
Als Kaufmann kann man neben seinem Hauptsitz auch noch eine Zweigniederlassung
haben. Wenn diese den Online-Shop bzw. die Webseite betreibt, muss sie auch im
Impressum genannt werden. Ein reines Warenlager z.B. zählt nicht als
Zweigniederlassung. Auch eine bloße zweite Geschäftsstelle ist nicht automatisch
Zweigniederlassung.
Merkmale einer Zweigniederlassung sind:
räumliche Selbstständigkeit
eigenes Geschäftslokal, eigene Kontodaten, weitgehend gesonderte Buchführung
sachlich gleiche Geschäfte wie die Hauptniederlassung
auf gewisse Dauer angelegt
ein Leiter mit der Befugnis, selbstständig zu handeln
Außerdem muss beachtet werden, dass Zweigniederlassungen im jeweiligen Register
eingetragen werden müssen.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Bieten Sie Ihren Internetdienst im Rahmen einer Tätigkeit an, die der
behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Meister, Apotheker, Optiker etc.)?
HILFSTEXT:
Es gibt verschiedene Berufsgruppen, die von einer Behörde oder Ähnlichem überwacht
werden. Wenn Sie einer solchen Berufsgruppe angehören, müssen Sie darüber und
über die zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
ANTWORT: Nein

FRAGE: Besteht eine Berufshaftpflichtversicherung?
HILFSTEXT:
Wenn Sie einer Berufsgruppe angehören, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B.
Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten etc.) müssen Sie eine
Berufshaftpflichtversicherung führen. Geben Sie dazu im Impressum den Namen und
die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich des
Versicherungsschutzes an.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Befinden sich auf Ihrer Webseite auch journalistisch-redaktionelle Texte?
HILFSTEXT:
Wenn Sie auf Ihrer Website auch redaktionelle Inhalte bereithalten, z. B. einen Blog,
müssen Sie gemäß § 18 MStV (Medienstaatsvertrag) einen Verantwortlichen mit
Namen und Anschrift benennen. Dabei kann Personenidentität mit dem Anbieter bzw.
einem Vertretungsberechtigten des Anbieters bestehen.
ANTWORT: Nein

FRAGE: Verkaufen Sie Elektrogeräte und sind Sie bei der stiftung ear registriert?
HILFSTEXT:
Diese Frage zielt darauf ab, ob Sie Elektrogeräte verkaufen und bei der stiftung ear
registriert sind. Wenn Sie nur Elektrogeräte verkaufen ohne bei der stiftung ear
registriert zu sein, können Sie diese Frage mit „Nein“ beantworten. Ob Sie sich bei der
Stiftung ear registrieren müssen, hängt davon ab, ob Sie als Hersteller des Produkts
gelten.
Sie dürfen Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf nur anbieten, wenn die
Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte bei der zuständigen Behörde (der stiftung ear)
mit der Geräteart und der Marke registriert sind und eine sog. WEEERegistrierungsnummer (z.B. DE 12345678) haben. Ist dies nicht der Fall, gelten Sie als
fiktiver Hersteller und müssen sich selbst bei der stiftung ear registrieren und Ihre
eigene Registrierungsnummer angeben. Ein Verzeichnis der registrierten Hersteller
und registrierten Bevollmächtigten finden Sie hier.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Sind Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet?
HILFSTEXT:
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht nur für spezielle Bereiche (z.B.
Energieversorgung). Denkbar sind weiterhin Verpflichtungen aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft o. ä. Sie können sich aber auch freiwillig einer akkreditierten
Verbraucherschlichtungsstelle anschließen. Eine Pflicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren besteht im Übrigen nicht.
Nach der Verordnung zur Online-Streitbeilegung benötigen Online-Händler einen
Verweis auf die EU-Plattform zur Lösung von Verbraucher streitigkeiten. Wenn Sie zur
Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind, wird die
Nennung der Plattform um einen Hinweis auf die Möglichkeit der Nutzung durch den
Verbraucher erweitert.
Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen Online-Händler im Impressum
und in den AGB angeben, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren 
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet sind. Diese Information ist dem
Verbraucher zusätzlich nach Entstehen der Streitigkeit in Textform (z.B. per E-Mail) zu
bestätigen. Bitte stellen Sie sicher, dass keine Widersprüche zwischen Ihren Angaben
im Impressum und in den AGB entstehen. 
Auch für Betreiber von Webseiten ohne direkte Online-Bestellmöglichkeit kann die
Information notwendig sein: Und zwar in den Fällen, wo Vertragsschlüsse
beispielsweise über Kontaktformulare angebahnt werden können.
ANTWORT: Nein


-17-
FRAGE: Sind Sie bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen?
ANTWORT: Nein


FRAGE: Bieten Sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende
Telemedien an und sind diese allgemein zugänglich?
HILFSTEXT:
Wenn entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Telemedien angeboten
werden und diese allgemein zugänglich sind, muss ein Jugendschutzbeauftragten
bestellt werden oder ein Beitritt bei einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle erfolgen. Besonders relevant für Onlinehändler sind die
Produktbereiche Filme, Computer- und Konsolenspiele und Erotik.  
Entscheidend ist nicht, ob die angebotenen Trägermedien (Filme oder Videospiele)
entwicklungsbeeinträchtigend sind, sondern lediglich, ob die Darstellungen auf dem
Online-Auftritt (also z.B. das Cover eines Spiels oder der Text dazu) jugendgefährdend
oder entwicklungsbeeinträchtigend sind. Allgemein zugänglich sind die Telemedien
dann, wenn diese von einem unbestimmten Personenkreis abgerufen werden können.
ANTWORT: Nein


FRAGE: Binden Sie in Ihrem Internetaufritt (z.B. Online-Shop, Verkaufsplattformen wie
amazon, ebay, etc. und anderen (Social Media) Kanälen wie Youtube, etc.)
audiovisuelle Medien ein?
ANTWORT: Ja


Company name > J.I.P. BV (ENTRAMAT)
•    Official address > Achterweg 44, 8281 AT Genemuiden, The Netherlands.
•    KVK number > 05077029
•    VATid > NL814247696B01
•    Phone number & Mail address: 0850736783 info@entramat.de 
•    Authorized representative > Derk Jan Bos



FRAGE: Nutzen Sie urheberrechtlich geschützte Bilder (z.B. Stockfotos) bei denen die
Verpflichtung besteht einen Hinweis (Bildnachweis) aufzunehmen?
HILFSTEXT:
Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur nach den vom
Urheber/Rechteinhaber aufgestellten Regeln verwendet werden. Ihre Rechte und
Pflichten (insb. Hinweispflichten zu Urheberrechten/Quellverweisen) richten sich nach
Ihrem konkreten Lizenzvertrag/Nutzungsbedingungen.  Bitte informieren Sie sich dort,
welche Nutzungen von Ihrer Lizenz umfasst sind (insbesondere, dass Sie die Bilder
auch online nutzen dürfen), d.h. insbesondere ob Sie Hinweise zu Bildrechten
anzugeben haben, wo diese anzugeben sind und in welcher Art und Weise.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach unseren Nutzungsbedingungen für Inhalte
von durch Sie befüllte Freitextfelde ausschließlich allein verantwortlich sind
und wir hierfür keine Haftung übernehmen. Beim vorliegenden Freitextfeld
handelt es sich nicht um eine Pflichtangabe des Impressums aus Sicht des
Telemediengesetzes. Das Freitextfeld stellt daher lediglich eine optionale
Service-Leistung für die leichtere Handhabung für Sie dar;
Übersetzungsleistungen in andere Sprachen können wir daher leider nicht
anbieten. Disclaimer dürfen hier nicht aufgenommen werden.
Wichtig: Verwenden Sie niemals Bilder auf Ihrer Website, die Sie einfach aus dem
Internet kopieren. Auch wenn Sie auf Bildportalen kostenlose Nutzungserlaubnisse
erhalten, müssen Sie sich an die konkreten Lizenzvereinbarungen und
Einschränkungen halten. Die Nutzung fremder Bilder im Internet kann zur gefährlichen
Abmahnfalle werden.
Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie hier .
ANTWORT: Nein



FRAGE: Unterfällt Ihr Online-Auftritt dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
HILFSTEXT:
Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die dazugehörige
Verordnung in Kraft. Soweit Sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, sind
Sie grundsätzlich dazu verpflichtet technische Maßnahmen zu treffen, um die
Barrierefreiheit zu erreichen. Neben die technischen Maßnahmen tritt außerdem eine
Informationspflicht gem. § 14 in Verbindung mit Anlage 3 BFSG. Hiernach sind Sie
verpflichtet, die Allgemeinheit über die getroffenen Maßnahmen zu informieren. Diese
Information kann mittels einer Erklärung zur Barrierefreiheit erteilt werden. 
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt insbesondere (auch) für
Dienstleistungserbringer von elektronischen Dienstleistungen im B2CBereich. Dies sind insbesondere „Dienstleistungen der Telemedien, die über
Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und
elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den
Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.“ 
Erfasst sind damit auch jedenfalls Online-Shops mit Produkten und
Dienstleistungen im B2C-Bereich. Hier besteht daher grundsätzlich eine
Pflicht, soweit keine der nachfolgenden Ausnahmen greift.  
Nach unserer Auffassung fallen Auftritte auf Online-Verkaufsplattformen
ebenfalls in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Frage ist allerdings noch nicht
abschließend geklärt. 
Ausnahmen: 
Vom BFSG ausgenommen sind gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nr. 17 BFSG
Dienstleistungen anbietende Kleinstunternehmen, die über weniger als 10
Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 2 Mio. EUR verfügen. Für sie besteht keine gesetzliche
Verpflichtung ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Entsprechend
müssen Sie auch keine Barrierefreiheitserklärung vorhalten. 
Auch reine B2B-Händler sind nicht erfasst und unterliegen daher ebenfalls
nicht der gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Erklärung vorzuhalten.  
Rein informatorische Webseiten ohne die Möglichkeit eines
Vertragsschlusses sind ebenfalls nicht vom BFSG erfasst. Eine
Barrierefreiheitserklärung ist auch hier entsprechend nicht verpflichtet 
Unser gesondertes Modul „Erklärung zur Barrierefreiheit“ unterstützt Sie
bei der Erstellung der Erklärung.
ANTWORT: Nein, es besteht keine Verpflichtung nach dem BFSG und wir setzen die
Barrierefreiheit auch nicht freiwillig um.

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